Millipap, Association sans but lucratif.

Siège social: L-1354 Luxembourg, 8, allée du Carmel.

R.C.S. Luxembourg F 7.425.

NEUGEFASSTE STATUTEN

§ 1. Name, Rechtsform und Sitz des Vereins.

1. Der Verein führt den Namen ?Millipap Association sans but lucratif", abgekürzt ?Millipap asbl".

2. ?Millipap asbl" ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne der ?Loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif" und hat ihren Sitz in 8, Allée du Carmel, L -1354 Luxemburg. Er kann durch die Entscheidung des Vorstandes an jeden anderen Ort innerhalb Luxemburgs verlegt werden.

§ 2. Zweck des Vereins.

1. Zweck des Vereins ist die Planung, Finanzierung und Durchführung von Projekten zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen in afrikanischen Ländern im Wege der:

a. Unterstützung und Förderung des Bildungswesens,

b. Förderung der Infrastruktur,

c. Förderung der internationalen Verständigung sowie

d. Förderung von Maßnahmen im Gesundheitswesen.

2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

a. Initiierung und Unterstützung von Projekten, bei denen er die Verhältnisse vor Ort durch seine Mitglieder überprüft hat,

b. eine direkte Zusammenarbeit mit den Menschen vor Ort oder mit regierungsunabhänigen Organisationen,

c. vorranige Förderung solcher Projekte, die Hilfe zur Selbsthilfe an erster Stelle für Kinder leisten, damit diese die Möglichkeit haben Einfluss auf die Verbesserung ihrer Zukunftschancen zu nehmen.

3. Diese Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung realisiert werden.

4. Der Verein ist politisch, ideologisch und religiös neutral ausgerichtet

5. Der Verein ist auf unbefristete Dauer angelegt

§ 3. Gemeinnützigkeit.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet

2. Der Vereinszweck kann sowohl durch Spenden als auch durch Einnahmen realisiert werden.

3. Eingehende Spenden oder Einnahmen werden nach Abzug von Verwaltungskosten zu 100 % für Projekte ausgegeben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

5. Der Verein darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden.

6. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht

§ 4. Geschäftsjahr, Vereinsvermögen.

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein führt ein Vermögensverzeichnis und eine nach Fördersegmenten getrennte, geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.

§ 5. Organe des Vereins. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6. Mitgliedschaft.

1. Jede natürliche oder juristische Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.

2. Die Mindestanzahl der Mitgliedschaften beträgt drei.

3. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt

4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und souverän.

5. Zu Ehrenmitgliedern könne Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt Die Ehrenmitgliedschaft gilt über den Tod hinaus.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft.

1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:

- Tod,

- Austritt,

- Ausschluss oder

- Eröffnung des Konkurs- / Vergleichverfahrens.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und hat dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels) zugegangen zu sein. Die verspätet zugegangene Austrittserklärung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.

3. Der Ausschluss erfolgt:

- falls das Mitglied seinen vereinsrechtlichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist,

- falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder

- aus wichtigem Grund, wie z. B. vereinsschädigendem Verhalten.

4. Über den Ausschuss entscheidet die Mitgliederversammlung. Es gelten die Bestimmungen des Artikel 12 der ?Loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angaben der Gründe schriftlich unterrichtet Gegen den Ausschuss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und souverän.

§ 8. Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Mitgliederversammlung.

1. Die Organe werden von ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter schriftlich unter der Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sie sind beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

2. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen des Vereins aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift

3. Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

§ 9. Vorstand.

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Personen und zwar:

- dem/der Vorsitzenden / Präsident/in,

- dem /der stellvertretenden Vorsitzenden / Vizepräsident/in,

- dem/der Schriftführer/in/Sekretär/in sowie

- dem/der Schatzmeister/in.

Jeweils zwei der vorgenannten Funktionen sind bündelbar.

2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 10 Jahren gewählt Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt

§ 10. Aufgaben und Einbenrfung des Vorstandes.

1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks zu sorgen.

2. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand kann den/die Vorsitzenden) oder andere Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen.

4. Die gesetzliche Vertretung des Vereins ist geregelt nach Artikel 3, 13 und 14 der ?Loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif".

5. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt

6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

7. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.

8. Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie haben ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vorstands.

§ 11. Mitgliederversammlung.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes binnen vier Wochen einzuberufen.

§ 12. Aufgaben der Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen. Sie begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Vereinszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.

2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,

- Entlastung des Vorstands,

- die Berufung und Abberufung des Vorstands sowie die diesen betreffenden Rechtsverhältnisse,

- Wahl eines unabhängigen Rechnungsprüfers, Entgegennahme des schriftlichen Berichts des Rechnungsprüfers und dessen Billigung.

- Kontrolle der Wirtschaftsführung des Vorstands durch einen von der Mitgliederversammlung zu berufenen Kassen-/Rechnungsprüfer,

- Erlass von Bestimmungen zur Erfüllung des Vereinszwecks,

- Satzungsänderung

- Auflösung des Vereins

§ 13. Rechnungsprüfung. Der Rechnungsprüfer hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Amtszeit des Rechnungsprüfers beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

§ 14. Satzungsänderung.

1. Die Vereinssatzung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber dem im Zeitpunkt der Entstehung des Vereins bestehenden Verhältnisse geboten ist; sie kann geändert werden, wenn die im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Vereins zweckmäßig ist

2. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

3. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

4. Sonstige Satzungsänderungen sowie Satzungsänderungen, die den Zweck gemäß § 2 betreffen, unterliegen den Bestimmungen des Artikel 8 ?Loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif".

§ 15. Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung, Ausfallvertretung.

1. Eine Satzungsänderung die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll ist grundsätzlich unzulässig.

2. Der Vereinszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben des Vereins wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Vereinszweck nahe kommen. Der Änderungsbeschluss wird erst mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde wirksam.

3. Für den Fall, dass der gesamte Vorstand handlungsunfähig sein sollte, führen Frau Mechtilde Zimmer - Gillen, 1A, rue de Schlammesté, L- 3397 Roeser und Frau Dany Berchem - Klapp, 13 am Zeep, L- 7415 Brauch (Mersch) einvernehmlich die Geschäfte des Vereins im Sinne des Vorstandes.

4. Der Verein ist mit einem anderen Verein zu einem neuen Verein zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Vereinszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist

5. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn der Vereinszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Vereinszwecks nicht möglich ist Die Auflösung erfolgt nach den Bestimmungen des Artikel 20 der ?Loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.

6. Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen je einer 3/4 - Mehrheit der Zustimmung des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung.

7. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an SOS Kinderdorf Mersch/ Luxemburg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Vereinszwecke zu verwenden.

Die Neufassung der seit dem 29. Oktober 2007 geltenden Statuten wurde satzungsgemäß durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung am 30.12.2010 einvernehmlich gebilligt

Verbindlich ist die deutsche Fassung, die im luxemburgischen Amt ?Memorial" veröffentlicht wurde.

Sie gilt ab dem Datum der Bekanntgabe im Amtsblatt Memorial ?C" von Luxemburg.

Gezeichnet in Luxemburg am 2. Januar 2011 durch.

Carol Zimmer / Ingrid Kläs / Gudrun Kläs
Vorstandsvorsitzende / Präsidentin / Stellvertretende Vorstandsvorsitzende / Vizepräsidentin und Sekretärin / Schatzmeisterin